Aktuelle Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Di, 27. September 2022

Ab 01. Oktober 2022 gilt für Patienten und Besucher von Zahnarztpraxen wieder eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
In der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 dürfen Zahnarztpraxen von Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besuchern nur betreten werden, wenn sie eine FFP2-Maske tragen (§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a IfSG).
Wir danken unseren Patienten für die Unterstützung unserer gemeinsamen, anhaltenden und erfolgreichen Bemühungen für einen bestmöglichen Schutz aller Patienten und Mitarbeiter.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
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